(NatPHHarzV)
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Hochharz

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 6 NatPHHarzV Verbote

(1) Im Nationalpark ist jede Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Landschaft und ihrer Bestandteile verboten. Insbesondere ist es verboten,

1.
Lebensstätten von Pflanzen und Tieren zu stören oder zu verändern;
2.
Bodenbestandteile abzubauen, Grabungen oder Sprengungen vorzunehmen, die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern oder Mineralien und sonstige Bodenschätze zu suchen, zu gewinnen oder sich anzueignen;
3.
natürliche Wasserläufe und Wasserflächen sowie deren Ufer, den Grundwasserstand sowie den Wasserzulauf und den Wasserablauf zu verändern oder über den wasserrechtlichen Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen;
4.
Düngemittel, Pflanzenschutzmittel oder sonstige Chemikalien sowie Gülle, Klärschlamm oder Abwasser auszubringen;
5.
Pflanzen jeglicher Art oder ihre Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen, auszugraben oder mitzunehmen, mit Ausnahme der Zapfenernte zu kommerziellen Zwecken in der Schutzzone II und der Zapfengewinnung zur Vermehrung der autochthonen Fichten im gesamten Nationalpark;
6.
in der Schutzzone I jegliche und in der Schutzzone IIa den Schutzzweck nicht fördernde Maßnahmen der forstlichen Bewirtschaftung durchzuführen;
7.
freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu füttern, zum Fang der freilebenden Tiere geeignete Vorrichtungen anzubringen, diese Tiere zu fangen oder zu töten, ihre Brut- und Wohnstätten oder Gelege aufzusuchen, sie fortzunehmen oder zu beschädigen, mit Ausnahme von phytosanitären Maßnahmen zum Schutz der Wälder in der Schutzzone II;
8.
Geräte mitzuführen, die ausschließlich oder überwiegend für die vorangestellten Zwecke benutzt werden können;
9.
fremde Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen;
10.
Flächen des Nationalparks außerhalb der gekennzeichneten Wanderwege zu betreten;
11.
die Gewässer für Freizeitzwecke wie zum Baden oder zum Bootfahren in der Schutzzone I zu benutzen;
12.
außerhalb öffentlicher oder gesperrter Straßen, beschilderter Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen, außerhalb der dafür zugelassenen Wege zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren oder außerhalb beschilderter Wege und Straßen Fahrrad zu fahren;
13.
sonstige durch Maschinenkraft betriebene Fahrzeuge zu benutzen;
14.
zu zelten, Wohnwagen und Wohnmobile aufzustellen, unberechtigt Feuer zu machen oder außerhalb der Ortslagen in anderer Weise zu nächtigen bzw. Picknickplätze einzurichten;
15.
öffentlich zugängliche Unterstellhütten bestimmungswidrig oder zu anderen als den bisherigen Zwecken zu verwenden;
16.
Bild- und Schrifttafeln, Gedenkkreuze sowie Wegemarkierungen anzubringen oder zu entfernen;
17.
zu lärmen, außerhalb von Gebäuden oder Fahrzeugen Ton- und Bildübertragungsgeräte, Ton- und Bildwiedergabegeräte oder Funkgeräte zu benutzen;
18.
das Gelände des Nationalparks einschließlich der Gewässer zu verunreinigen;
19.
Hunde frei laufen zu lassen;
20.
organisierte Veranstaltungen aller Art durchzuführen;
21.
mit Luftfahrzeugen zu starten oder zu landen oder Modellflugzeuge zu betreiben;
22.
Forstwege, Skiabfahrten, Loipen neu anzulegen oder zu erweitern;
23.
Bergbahnen, Schlepplifte und Seilbahnen zu errichten;
24.
des weiteren ist es verboten, Anlagen und Werbeeinrichtungen im Sinne der Bauordnung zu errichten und zu verändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist; dies gilt insbesondere für alle Einrichtungen, die dem stationären und ambulanten Handel dienen, Wohnwagen und andere Einrichtungen;
25.
bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder bestehende Anlagen wesentlich zu verändern; dies gilt insbesondere für
a)
feste Wege und Straßen; Schotterung mit ortsfremdem Material,
b)
Anlagen der Touristenlenkung,
c)
ortsfeste Draht- oder oberirdische Versorgungsleitungen,
d)
Einfriedungen oder Absperrungen, die nicht dem Schutzziel dienen;
26.
Felsen, Steinbrüche, Gesteinswände und -flächen zu beschädigen oder zu zerstören (vergl. § 7 Abs. 13).

(2) In der Schutzzone I ist jegliche Nutzung verboten.