(1) Im Nationalpark ist es geboten,
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in der Schutzzone I vorrangig durch geeignete Schutzmaßnahmen die ungestörte Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften zu sichern sowie gestörte Lebensgemeinschaften in natürliche oder naturnahe Zustände zu überführen;
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in der Zone IIa vorrangig durch gezielte Pflege- und Renaturierungsmaßnahmen die biotypische Mannigfaltigkeit der heimischen Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten und zu fördern und eine zielstrebige Entwicklung zur Zone I hin zu erreichen;
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in der Zone IIb die Erholungsnutzung so zu gestalten, daß Beeinträchtigungen der Naturausstattung vermieden oder verringert werden sowie die gebietsspezifische Mannigfaltigkeit von Pflanzen, Tieren und Lebensgemeinschaften erhalten wird;
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durch geeignete Maßnahmen der Verkehrs- und Besucherlenkung den Ruhecharakter des Gebietes insgesamt stärker auszuprägen;
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die Bestandsregulierungen von wildlebenden Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für den Nationalpark durch die oder im Auftrag der Nationalparkverwaltung vorzunehmen, und zwar bei den jagdbaren Tierarten bis zum Erreichen eines ökologisch tragbaren Wildbestandes durch die Jagd und danach durch Entnahme aus dem Wintergatter;
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mit der Besucherlenkung Maßnahmen zu ökologischer Bildung und Erziehung zu verbinden;
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den wirtschaftlichen Erkenntnisgewinn vorrangig zu Fragestellungen der Nationalparkentwicklung zu fördern.
(2) Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Nationalparkes soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.