(NatPDrömlV)
Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling"

Ausfertigungsdatum: 12.09.1990


§ 3 NatPDrömlV Schutzzweck

Mit der Festsetzung als Naturpark "Drömling" wird bezweckt:

1.
Die Sicherung der Arten- und Formenvielfalt einer von grundwasserbeeinflußten Wald- und Grünlandstandorten gekennzeichneten Kulturlandschaft und die Bewahrung von naturnahen Ökosystemen der Naß- und Feuchtstandorte.
2.
Die großflächige Renaturierung von Niederungswäldern und Mooren und die Schaffung natürlicher Sukzessionsflächen durch Anhebung der Grundwasserstände.
3.
Die Förderung von Tier- und Pflanzenarten extensiv bewirtschafteter Wiesen und Weiden, insbesondere des Großen Brachvogels, der Uferschnepfe, des Kiebitz, der Bekassine, des Rotschenkels u.a. schutzbedürftige Arten.
4.
Die Erhaltung und Verbesserung der Lebensräume von Schwarz- und Weißstorch, Kranich, Schreiadler und Fischotter.
5.
Die Erhaltung der kulturhistorisch bedeutsamen Moordammkulturen.
6.
Die Sicherung einer ungestörten Waldentwicklung in Teilen des Gebietes.
7.
Die Verbesserung der Wassergüte in Oberflächen- und Grundwässern.
8.
Entwicklung einer ökologisch orientierten Gesamtbewirtschaftung des Naturparkes unter Berücksichtigung einer stabilen Trinkwassergewinnung.
9.
Die Entwicklung von Teilen des Naturparkes vorrangig unter dem Aspekt der Naturbeobachtung und der Erholung, die auf die Sicherung der spezifischen Naturschutzzwecke abgestimmt ist.