Ausfertigungsdatum: 28.09.1994
Wer Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist im Rahmen des von ihm bereitgehaltenen Angebots verpflichtet, diese Dienstleistungen für die Truppen der Entsendestaaten gemäß Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut einschließlich des zugehörigen Unterzeichnungsprotokolls und des zugehörigen Verwaltungsabkommens in den jeweils geltenden Fassungen zu erbringen. Die im Verwaltungsabkommen zu Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut für die deutsche Fernmeldeverwaltung enthaltenen Vorschriften gelten entsprechend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die von ihm beauftragten Stellen können von dem nach Satz 1 Verpflichteten entgeltfrei Auskünfte im Hinblick auf die Erfüllung der genannten Verpflichtungen verlangen.