(NATOTrStatZAbkÄndAbkG)
Gesetz zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften

Ausfertigungsdatum: 28.09.1994


Art 4 NATOTrStatZAbkÄndAbkG

Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, den Wortlaut des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut in der durch das Änderungsabkommen geänderten Fassung sowie das Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen in der geänderten Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.