Ausfertigungsdatum: 20.10.2006
(1) Soweit infolge einer Störung des Kommunikationssystems oder aus anderen Gründen die elektronische Nachweisführung nicht uneingeschränkt möglich ist, sind die erforderlichen Nachweise nach den Abschnitten 1 bis 3, ausgenommen § 11 Absatz 3 und 4, unter Verwendung der dort vorgesehenen Formblätter oder mittels eines Quittungsbeleges an Stelle des Begleitscheins zu führen. Der Quittungsbeleg sieht von Form und Inhalt die für die Führung des Begleitscheins erforderlichen Angaben vor und wird in einer Ausfertigung verwendet. Die Bestimmungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 sowie § 13 finden entsprechende Anwendung. Nach Abschluss der Verbringung der Abfälle verbleibt der Quittungsbeleg beim Abfallentsorger, der ihn entsprechend den Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie des § 25 Abs. 1 aufbewahrt. Der Nachweispflichtige, der die Störung oder die sonstigen Hinderungsgründe feststellt, hat diese unverzüglich den am Nachweisverfahren Beteiligten sowie den zuständigen Behörden zu melden, es sei denn,
(2) Soweit eine Störung des Kommunikationssystems wiederholt oder nicht nur kurzfristig eintritt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Störung aus dem Verantwortungsbereich eines bestimmten Nachweispflichtigen herrührt, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Nachweispflichtige
(3) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Anordnungen gegenüber einem Dritten, den der Nachweispflichtige mit der elektronischen Führung von Nachweisen und Registern beauftragt.
(4) Spätestens zehn Kalendertage nachdem die Störung des Kommunikationssystems behoben worden ist oder die sonstigen Hinderungsgründe weggefallen sind, haben die Nachweispflichtigen