Nachweisverordnung (NachwV)
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

Ausfertigungsdatum: 20.10.2006


§ 21 NachwV Ausnahmen

Abweichend von § 17 darf die Führung der Übernahmescheine nach den §§ 12 und 16 auch unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter der Anlage 1 erfolgen. Die Pflichten zur Einhaltung der elektronischen Nachweisführung im Übrigen bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für die Vorlage von Belegen nach § 16a.