(1) Gemeinsam mit den Angaben zu § 6 werden, soweit in § 5 Absatz 3 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist, jährlich die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
-
für Erwerbstätige:
- a)
-
zur Haupttätigkeit:
- aa)
-
Lage der Arbeitsstätte,
- bb)
-
Ursachen eines befristeten Arbeitsvertrags,
- cc)
-
Gesamtdauer der befristeten Tätigkeit,
- dd)
-
Anzahl bezahlter und unbezahlter Überstunden,
- ee)
-
Kalendermonat und Kalenderjahr des Beginns der Tätigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber oder als Selbständiger oder Selbständige,
- ff)
-
arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für den Unterschied zwischen normalerweise geleisteter wöchentlicher Arbeitszeit und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit,
- gg)
-
Ausübung von Leitungsfunktionen,
- hh)
-
monatlicher Nettoverdienst,
- ii)
-
Arbeitszeit und Arbeitsort in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden:
- aaa)
-
Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit,
- bbb)
-
Nachtarbeit,
- ccc)
-
Schichtarbeit,
- ddd)
-
Abendarbeit,
- eee)
-
Erwerbstätigkeit von zu Hause,
- b)
-
weitere Erhebungsmerkmale für Erwerbstätige:
- aa)
-
Gründe für Nichtverfügbarkeit zur Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit oder einer höheren Arbeitszeit,
- bb)
-
Art der gewünschten Mehrarbeit,
- cc)
-
Arbeitssuche und Anlass der Arbeitssuche,
- dd)
-
Fehlen von Betreuungsmöglichkeiten,
- ee)
-
Beteiligung der öffentlichen Arbeitsvermittlung an der Suche nach der derzeitigen Haupttätigkeit,
- 2.
-
für Arbeitslose und Arbeitsuchende:
- a)
-
Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II,
- b)
-
Anlass der Arbeitssuche,
- c)
-
Art und Umfang der gesuchten Tätigkeit,
- d)
-
Meldung bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlung,
- e)
-
Gründe für Nichtverfügbarkeit innerhalb der beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,
- f)
-
Erwerbs- oder sonstige Tätigkeit vor der Arbeitssuche,
- 3.
-
Weiterbildung:
- a)
-
Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen vor dem Tag der Berichtswoche:
- aa)
-
Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach Stunden,
- bb)
-
überwiegender Zweck der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
- cc)
-
Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehrveranstaltung,
- b)
-
Teilnahme an Lehrveranstaltungen im letzten Jahr vor dem Tag der Berichtswoche:
- aa)
-
Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach Stunden, Tagen oder Wochen,
- bb)
-
überwiegender Zweck der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
- cc)
-
Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehrveranstaltung,
- 4.
-
Situation ein Jahr vor der Berichtswoche:
- a)
-
Wohnsitz,
- b)
-
Hauptstatus,
- c)
-
Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit,
- d)
-
bei Erwerbstätigkeit:
- aa)
-
Stellung im Beruf,
- bb)
-
Wirtschaftszweig des Betriebes,
- 5.
-
Behinderung:
- a)
-
amtlich festgestellte Behinderteneigenschaft,
- b)
-
Grad der Behinderung.
(2) Ab dem Jahr 2017 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
-
Schichtarbeit:
- a)
-
Art der geleisteten Schichtarbeit in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden,
- b)
-
durchschnittlich je Nacht geleistete Arbeitsstunden,
- 2.
-
Gesundheitszustand:
- a)
-
Dauer einer Krankheit oder Unfallverletzung in den vier Wochen vor der Berichtswoche,
- b)
-
Art des Unfalls,
- c)
-
Art der Behandlung,
- d)
-
Krankheitsrisiken,
- e)
-
Körpergröße und Gewicht.
(3) Ab dem Jahr 2019 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
-
Krankenversicherungsschutz:
- a)
-
Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Kassenarten,
- b)
-
Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung,
- c)
-
sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung,
- d)
-
Art des Krankenversicherungsverhältnisses,
- e)
-
zusätzlicher privater Krankenversicherungsschutz,
- 2.
-
weitere Eigenschaften der Haupttätigkeit für Erwerbstätige:
- a)
-
überwiegend ausgeübte Tätigkeit,
- b)
-
Stellung im Betrieb.
(4) Ab dem Jahr 2020 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die folgenden Angaben zu den Pendlereigenschaften von Schülern und Schülerinnen, Studenten und Studentinnen sowie Erwerbstätigen erhoben:
- 1.
-
Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird,
- 2.
-
Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte,
- 3.
-
hauptsächlich und weiteres benutztes Verkehrsmittel,
- 4.
-
Entfernung und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte.
(5) Ab dem Jahr 2017 werden zusätzlich gemeinsam mit den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach Absatz 1 oder nach § 6 erhoben werden.
(6) Ab dem Jahr 2020 beträgt der Auswahlsatz höchstens 45 Prozent der nach § 6 zu Befragenden.