(MuKFrRGDBest 1)
Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen für Schwangere und Wöchnerinnen

Ausfertigungsdatum: 10.02.1953


§ 3 MuKFrRGDBest 1

Der Ausweis ist nur gültig in Verbindung mit dem Deutschen Personalausweis. Er verliert sechs Wochen nach der Entbindung seine Gültigkeit und ist von der ausgebenden Stelle wieder einzuziehen.