Musterfeststellungsklage (MuFKlaG)
Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage

Ausfertigungsdatum: 12.07.2018


Artikel 6 MuFKlaG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

§ 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a. die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten An- spruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,“.

2. Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister.“