Ausfertigungsdatum: 12.07.2018
In § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122, 1124) geändert worden ist, werden nach dem Wort „ausschließen“ ein Semikolon und die Wörter „Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden“ eingefügt.