(MünzG)
Münzgesetz

Ausfertigungsdatum: 16.12.1999


§ 2 MünzG Ausprägung von Sammlermünzen

(1) Der Bund kann als Sammlermünzen

1.
auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und
2.
deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung
ausprägen.

(2) Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel im Inland.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen.