MTA-Gesetz (MTAG)
Gesetz über technische Assistenten in der Medizin

Ausfertigungsdatum: 02.08.1993


§ 3 MTAG

Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen, bei Personen,

1.
die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 anstreben, unter Anwendung geeigneter Verfahren labordiagnostische Untersuchungsgänge in der Klinischen Chemie, der Hämatologie, der Immunologie, der Mikrobiologie sowie Histologie und Zytologie durchzuführen,
2.
die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 anstreben, unter Anwendung geeigneter Verfahren in der Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren die erforderlichen Untersuchungsgänge durchzuführen sowie bei der Erkennung und Behandlung von Krankheiten in der Strahlentherapie und Nuklearmedizin mitzuwirken,
3.
die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 3 anstreben, unter Anwendung geeigneter Verfahren Untersuchungsgänge durchzuführen, die den Funktionszustand des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems, der Sinnesorgane, der Muskulatur, des Herzens und der Blutgefäßdurchströmung sowie der Lungen darstellen,
4.
die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 4 anstreben, unter Anwendung geeigneter Verfahren labordiagnostische Untersuchungsgänge in der Lebensmittelanalytik, der Lebensmitteltoxikologie, der Spermatologie sowie der in Nummer 1 genannten Gebiete durchzuführen (Ausbildungsziele).