MTA-Gesetz (MTAG)
Gesetz über technische Assistenten in der Medizin

Ausfertigungsdatum: 02.08.1993


§ 12 MTAG

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.