Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen

Ausfertigungsdatum: 29.08.2016


§ 70 MsbG Messwertnutzung auf Veranlassung des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch

Messwertnutzungen und Datenaustausch, die über die §§ 66 bis 69 hinausgehen, sind nur insoweit zulässig, wie

1.
eine Einwilligung des Anschlussnutzers vorliegt, die den Anforderungen des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes genügt, oder
2.
keine personenbezogenen Daten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genutzt oder übermittelt werden.