(1) Der Energielieferant darf erhaltene Messwerte ausschließlich verwenden, soweit dies zu folgenden Zwecken zwingend erforderlich ist:
- 1.
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Abrechnung des Energieversorgungsvertrages einschließlich vorheriger Tarifierung von Messwerten,
- 2.
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Durchführung eines Lieferantenwechsels,
- 3.
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Durchführung eines Tarifwechsels,
- 4.
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Änderung des Messverfahrens,
- 5.
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Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung,
- 6.
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- 7.
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Zahlung der EEG-Umlage nach § 60 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 8.
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Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.
(2) Standardmäßig übermittelt der Energielieferant
- 1.
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an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit der Abrechnung der Belieferung von Energie erforderlichen Informationen,
- 2.
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an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit dem Tarif stehenden Informationen,
- 3.
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an den Bilanzkreisverantwortlichen die für das Bilanzkreisdatenclearing erforderlichen Informationen.
(3) Der Energielieferant muss sämtliche personenbezogenen Messwerte unter Beachtung mess- und eichrechtlicher Vorgaben löschen, sobald für seine Aufgabenwahrnehmung eine Speicherung nicht mehr erforderlich ist.