Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV)
Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten

Ausfertigungsdatum: 24.06.2002


§ 8 MPSV Aufgaben der Behörde

Die zuständige Bundesoberbehörde hat für alle ihr nach § 3 zu meldenden Vorkommnisse, Rückrufe und schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse, die ihr bekannt werden, eine Risikobewertung vorzunehmen. Sie hat wissenschaftliche Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um mögliche Risiken zu ermitteln.