Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV)
Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten

Ausfertigungsdatum: 24.06.2002


§ 15 MPSV Maßnahmen der zuständigen Behörden

Soweit ein Verantwortlicher nach § 5 des Medizinproduktegesetzes die erforderlichen korrektiven Maßnahmen nicht eigenverantwortlich trifft oder die getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen gegen den Verantwortlichen nach § 5 des Medizinproduktegesetzes oder den in Deutschland ansässigen Vertreiber. Dies gilt für den Sponsor oder die die klinischen Prüfung oder die Leistungsbewertungsprüfung durchführenden Personen entsprechend.