Ausfertigungsdatum: 03.09.1997
Erster Teil | ||||
Auf der gesamten internationalen Moselstrecke anwendbare Bestimmungen | ||||
Kapitel 1 | ||||
Allgemeine Bestimmungen | ||||
§ 1.01 | Begriffsbestimmungen | |||
§ 1.02 | Schiffsführer | |||
§ 1.03 | Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord | |||
§ 1.04 | Allgemeine Sorgfaltspflicht | |||
§ 1.05 | Verhalten unter besonderen Umständen | |||
§ 1.06 | Benutzung der Wasserstraße | |||
§ 1.07 | Anforderungen an die Beladung und Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste | |||
§ 1.08 | Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge | |||
§ 1.09 | Besetzung des Ruders | |||
§ 1.10 | Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen | |||
§ 1.11 | Mitführen der Moselschifffahrtspolizeiverordnung | |||
§ 1.12 | Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse | |||
§ 1.13 | Schutz der Schiffahrtszeichen | |||
§ 1.14 | Beschädigung von Anlagen | |||
§ 1.15 | Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße | |||
§ 1.16 | Rettung und Hilfeleistung | |||
§ 1.17 | Anzeige von Unfällen; festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge | |||
§ 1.18 | Freimachen des Fahrwassers | |||
§ 1.19 | Besondere Anweisungen | |||
§ 1.20 | Überwachung | |||
§ 1.21 | Sondertransporte; Amphibienfahrzeuge; Militärfahrzeuge | |||
§ 1.22 | Anordnungen vorübergehender Art | |||
§ 1.23 | Erlaubnis besonderer Veranstaltungen | |||
§ 1.24 | Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze | |||
§ 1.25 | Laden, Löschen und Leichtern | |||
§ 1.26 | Sonderrechte der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden | |||
§ 1.27 | Anordnungen, Erlaubnisse und Genehmigungen | |||
Kapitel 2 | ||||
Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung | ||||
§ 2.01 | Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Seeschiffe | |||
§ 2.02 | Kennzeichen der Kleinfahrzeuge | |||
§ 2.03 | Schiffseichung | |||
§ 2.04 | Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger | |||
§ 2.05 | Kennzeichen der Anker | |||
§ 2.06 | Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen | |||
Kapitel 3 | ||||
Bezeichnung der Fahrzeuge | ||||
Abschnitt I.: Allgemeines | ||||
§ 3.01 | Begriffsbestimmungen und Anwendungen | |||
§ 3.02 | Lichter und Signalleuchten | |||
§ 3.03 | Flaggen, Tafeln und Wimpel | |||
§ 3.04 | Zylinder, Bälle und Kegel | |||
§ 3.05 | Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und Sichtzeichen | |||
§ 3.06 | (ohne Inhalt) | |||
§ 3.07 | Verbotener Gebrauch von Lichtern, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln und Wimpeln usw. | |||
Abschnitt II: Nacht- und Tagbezeichnung | ||||
Titel A: Bezeichnung während der Fahrt | ||||
§ 3.08 | Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb | |||
§ 3.09 | Bezeichnung der Schleppverbände in Fahrt | |||
§ 3.10 | Bezeichnung der Schubverbände in Fahrt | |||
§ 3.11 | Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt | |||
§ 3.12 | Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt | |||
§ 3.13 | Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt | |||
§ 3.14 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter | |||
§ 3.15 | Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist | |||
§ 3.16 | Bezeichnung der Fähren in Fahrt | |||
§ 3.17 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die einen Vorrang besitzen | |||
§ 3.18 | Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt | |||
§ 3.19 | Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt | |||
Titel B: Bezeichnung beim Stilliegen | ||||
§ 3.20 | Bezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen | |||
§ 3.21 | Zusätzliche Bezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter | |||
§ 3.22 | Bezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen | |||
§ 3.23 | Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen | |||
§ 3.24 | Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger | |||
§ 3.25 | Bezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge | |||
§ 3.26 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden können, und ihrer Anker | |||
Abschnitt III: Sonstige Bezeichnung | ||||
§ 3.27 | Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden | |||
§ 3.28 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen | |||
§ 3.29 | Schutz gegen Wellenschlag | |||
§ 3.30 | Notzeichen | |||
§ 3.31 | Hinweis auf das Verbot, das Fahrzeug zu betreten | |||
§ 3.32 | Hinweis auf das Verbot, zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden | |||
§ 3.33 | Hinweis auf das Verbot des Stilliegens nebeneinander | |||
§ 3.34 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern | |||
Kapitel 4 | ||||
Schallzeichen der Fahrzeuge; Sprechfunk; Informations- und Navigationsgeräte | ||||
Abschnitt I: Schallzeichen | ||||
§ 4.01 | Allgemeines | |||
§ 4.02 | Gebrauch der Schallzeichen | |||
§ 4.03 | Verbotene Schallzeichen | |||
§ 4.04 | Notzeichen | |||
Abschnitt II: Sprechfunk | ||||
§ 4.05 | Sprechfunk | |||
Abschnitt III: Informations- und Navigationsgeräte | ||||
§ 4.06 | Radar | |||
§ 4.07 | Inland AIS und Inland ECDIS | |||
Kapitel 5 | ||||
Schiffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße | ||||
§ 5.01 | Schiffahrtszeichen | |||
§ 5.02 | Bezeichnung der Wasserstraße | |||
Kapitel 6 | ||||
Fahrregeln | ||||
Abschnitt I: Allgemeines | ||||
§ 6.01 | Fahrt unter Segel | |||
§ 6.02 | Gegenseitiges Verhalten von Kleinfahrzeugen und anderen Fahrzeugen | |||
§ 6.02a | Besondere Fahrregeln für Kleinfahrzeuge | |||
Abschnitt II: Begegnen und Überholen | ||||
§ 6.03 | Allgemeine Grundsätze | |||
§ 6.04 | Begegnen: Grundregeln | |||
§ 6.05 | Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln | |||
§ 6.06 | (ohne Inhalt) | |||
§ 6.07 | Begegnen im engen Fahrwasser | |||
§ 6.08 | Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen | |||
§ 6.09 | Überholen: Allgemeine Bestimmungen | |||
§ 6.10 | Überholen: Verhalten und Zeichengebung der Fahrzeuge | |||
§ 6.11 | Überholverbot durch Schiffahrtszeichen | |||
Abschnitt III: Weitere Regeln für die Fahrt | ||||
§ 6.12 | Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs | |||
§ 6.13 | Wenden | |||
§ 6.14 | Verhalten bei der Abfahrt | |||
§ 6.15 | Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes | |||
§ 6.16 | Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen | |||
§ 6.17 | Fahrt auf gleicher Höhe; Verbot der Annäherung an Fahrzeuge | |||
§ 6.18 | Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten | |||
§ 6.19 | Schiffahrt durch Treibenlassen | |||
§ 6.20 | Vermeidung von Wellenschlag | |||
§ 6.21 | Zusammenstellung der Verbände | |||
§ 6.22 | Sperrung der Schiffahrt und gesperrte Wasserflächen | |||
§ 6.22a | Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen | |||
Abschnitt IV: Fähren | ||||
§ 6.23 | Verhalten der Fähren | |||
Abschnitt V: Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen | ||||
§ 6.24 | Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines | |||
§ 6.25 | Durchfahrt unter festen Brücken | |||
§ 6.26 | Durchfahren der Bootsschleusen und Bootsgassen | |||
§ 6.27 | Wehre | |||
§ 6.28 | Durchfahren der Schleusen | |||
§ 6.28a | Schleuseneinfahrt und -ausfahrt | |||
§ 6.29 | Vorrecht auf Schleusung | |||
Abschnitt VI: Unsichtiges Wetter; Benutzung von Radar | ||||
§ 6.30 | Allgemeine Regeln für die Fahrt bei unsichtigem Wetter | |||
§ 6.31 | Schallzeichen beim Stilliegen | |||
§ 6.32 | Radarfahrt | |||
§ 6.33 | Schallzeichen für Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren | |||
§ 6.34 | Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht mit Radar fahren und das Dreitonzeichen hören | |||
Kapitel 7 | ||||
Regeln für das Stilliegen | ||||
§ 7.01 | Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen | |||
§ 7.02 | Liegeverbot | |||
§ 7.03 | Ankern | |||
§ 7.04 | Festmachen | |||
§ 7.05 | Liegestellen | |||
§ 7.06 | Besondere Liegestellen | |||
§ 7.07 | Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen | |||
§ 7.08 | Wache und Aufsicht | |||
Kapitel 8 | ||||
Zusatzbestimmungen | ||||
§ 8.01 | Höchstabmessungen der Fahrzeuge und Verbände | |||
§ 8.01a | Fahrgeschwindigkeit | |||
§ 8.02 | Geschleppte und schleppende Schubverbände | |||
§ 8.03 | Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen | |||
§ 8.04 | Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen | |||
§ 8.05 | Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes | |||
§ 8.06 | Kupplungen der Schubverbände | |||
§ 8.07 | Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet | |||
§ 8.08 | Begehbarkeit der Schubverbände | |||
§ 8.09 | (ohne Inhalt) | |||
§ 8.10 | Bleib-weg-Signal | |||
§ 8.11 | Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind | |||
§ 8.12 | Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen | |||
§ 8.13 | Anlegestellen für Fahrgastschiffe | |||
Kapitel 9 | ||||
Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen | ||||
§ 9.01 | Fahrbeschränkungen | |||
§ 9.02 | Durchfahrt durch die Schleuse Metz außerhalb der Betriebszeiten | |||
§ 9.03 | Verkehrsregelung im Unterkanal der Koblenzer Schleusen | |||
§ 9.04 | Fahrt von Schubverbänden in der Moselmündung | |||
§ 9.05 | Meldepflicht | |||
Kapitel 10 | ||||
Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser | ||||
§ 10.01 | Hochwassermarken | |||
§ 10.02 | Regeln für die Fahrt, wenn die Hochwassermarken erreicht oder überschritten sind | |||
Zweiter Teil | ||||
Umweltbestimmungen | ||||
Kapitel 11 | ||||
Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen | ||||
§ 11.01 | Begriffsbestimmungen und Anwendung | |||
§ 11.02 | Allgemeine Sorgfaltspflicht | |||
§ 11.03 | Verbot der Einbringung und Einleitung | |||
§ 11.04 | Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord | |||
§ 11.05 | Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen | |||
§ 11.06 | Sorgfaltspflicht beim Bunkern | |||
§ 11.07 | Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) | |||
§ 11.08 | Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich | |||
§ 11.09 | Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge |
Anlagen | |
Anlage 1: | Unterscheidungsbuchstabe oder -buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegt |
Anlage 2: | (ohne Inhalt) |
Anlage 3: | Bezeichnung der Fahrzeuge |
Anlage 4: | (ohne Inhalt) |
Anlage 5: | (ohne Inhalt) |
Anlage 6: | Schallzeichen |
Anlage 7: | Schiffahrtszeichen |
Anlage 8: | Bezeichnung der Wasserstraße |
Anlage 9: | (ohne Inhalt) |
Anlage 10: | Muster für das Ölkontrollbuch |
Anlage 11 | Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen „Navigationsstatus“ und des Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug |