Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 75 - 92;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
- 1.
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Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.
- 2.
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Schubverbände, deren Länge 110,00 m nicht überschreitet, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.
- 3.
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Zeichenerklärung:... nicht darstellbare Zeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 75)Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen.Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.... nicht darstellbares Bild 1
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 76)
- § 3.01
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Begriffsbestimmungen und AnwendungenNr. 1: Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind
... nicht darstellbares Bild 2
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- § 3.08
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Einzeln fahrende Fahrzeuge mit MaschinenantriebNr. 2: Länge bis 110,00 m
... nicht darstellbares Bild 3
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- § 3.08
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Einzeln fahrende Fahrzeuge mit MaschinenantriebNr. 1: Länge mehr als 110,00 m
... nicht darstellbare 2 Bilder 4
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- § 3.09
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SchleppverbändeNr. 1: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze des Verbandes fährt
... nicht darstellbare 2 Bilder 5
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 77)
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- § 3.09
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SchleppverbändeNr. 2: Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren
... nicht darstellbare 2 Bilder 6
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- § 3.09
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SchleppenNr. 3: Geschleppte Fahrzeuge
... nicht darstellbare 2 Bilder 7
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- § 3.09
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SchleppenNr. 3: Anhanglänge des Verbandes über 110,00 m
... nicht darstellbare 2 Bilder 8
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- § 3.09
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SchleppenNr. 3 Buchstabe b: Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen
... nicht darstellbare 2 Bilder 9
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 78)
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- § 3.09
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SchleppenNr. 4: Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
... nicht darstellbare 2 Bilder 10
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- § 3.09
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SchleppenNr. 4: Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes
... nicht darstellbares Bild 11
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- § 3.10
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SchubverbändeNr. 1: Schubverband
... nicht darstellbares Bild 12
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- § 3.10
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SchubverbändeNr. 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge
... nicht darstellbares Bild 13
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 79)
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- § 3.10
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SchubverbändeNr. 2: Zwei schiebende Fahrzeuge
... nicht darstellbare 2 Bilder 14
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- § 3.10
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SchubverbändeNr. 3 und 4: Geschleppte Schubverbände
... nicht darstellbares Bild 15
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- § 3.11
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Gekuppelte FahrzeugeNr. 1: Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
... nicht darstellbares Bild 16
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- § 3.11
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Gekuppelte FahrzeugeNr. 1: Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
... nicht darstellbares Bild 17
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 80)
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- § 3.12
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Fahrzeuge unter Segel
... nicht darstellbares Bild 18
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- § 3.13
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KleinfahrzeugeNr. 1 Buchstabe a, b und c: Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb
... nicht darstellbares Bild 19
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- § 3.13
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KleinfahrzeugeNr. 1 Buchstabe d, e und f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne
... nicht darstellbares Bild 20
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- § 3.13
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KleinfahrzeugeNr. 1 Buchstabe f: Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht
... nicht darstellbares Bild 21
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 81)
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- § 3.13
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KleinfahrzeugeNr. 3: Geschleppt oder längsseits gekuppelt
... nicht darstellbares Bild 22
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- § 3.13
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KleinfahrzeugeNr. 4: Unter Segel fahrend
... nicht darstellbares Bild 23
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- § 3.13
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KleinfahrzeugeNr. 4: Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp
... nicht darstellbares Bild 24
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- § 3.13
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KleinfahrzeugeNr. 4: Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend
... nicht darstellbares Bild 25
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 82)
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- § 3.13
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KleinfahrzeugeNr. 5: Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend
... nicht darstellbare 2 Bilder 26
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- § 3.13
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KleinfahrzeugeNr. 1 und 6: Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend
... nicht darstellbare 2 Bilder 27a und Bild 27b
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- § 3.14
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Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 1: Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADN
... nicht darstellbare 2 Bilder 28a und Bild 28b
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 83)
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- § 3.14
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Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 2: Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADN
... nicht darstellbare 2 Bilder 29
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- § 3.14
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Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 3: Bestimmte explosive Stoffe nach ADN
... nicht darstellbare 2 Bilder 30
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- § 3.14
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Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 4: Schubverband
... nicht darstellbare 2 Bilder 31
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 84)
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- § 3.14
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Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 4: Gekuppelte Fahrzeuge
... nicht darstellbare 2 Bilder 32
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- § 3.14
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Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 5: Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen
... nicht darstellbares Bild 33
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- § 3.15
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Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegt
... nicht darstellbares Bild 34
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- § 3.16
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FährenNr. 1: Nicht frei fahrende Fähren
... nicht darstellbares Bild 35
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 85)
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- § 3.16
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FährenNr. 2: Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil
... nicht darstellbares Bild 36
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- § 3.16
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FährenNr. 3: Frei fahrende Fähren
... nicht darstellbares Bild 37
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- § 3.17
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Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen
... nicht darstellbare 2 Bilder 38
-
- § 3.18
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Manövrierunfähige Fahrzeuge
... nicht darstellbares Bild 39
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 86)
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- § 3.19
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Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
... nicht darstellbares Bild 40
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- § 3.20
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Fahrzeuge beim StilliegenNr. 1: Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit
... nicht darstellbares Bild 41
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- § 3.20
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Fahrzeuge beim StilliegenNr. 2: Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote
... nicht darstellbare 2 Bilder 42
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- § 3.21
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Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
... nicht darstellbare 2 Bilder 43
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 87)
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- § 3.21
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Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände
... nicht darstellbare 2 Bilder 44
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- § 3.21
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Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge
... nicht darstellbares Bild 45
-
- § 3.22
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Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegenNr. 1: Nicht frei fahrende Fähren
... nicht darstellbares Bild 46
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- § 3.22
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Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegenNr. 2: Frei fahrende Fähren
... nicht darstellbares Bild 47
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 88)
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- § 3.23
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Schwimmkörper und schwimmende Anlagen
... nicht darstellbare 2 Bilder 48
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- § 3.24
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Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern
... nicht darstellbare 2 Bilder 49a und Bild 49b
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- § 3.25
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Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 1 Buchstabe a: Durchfahrt frei an beiden Seiten
... nicht darstellbare 2 Bilder 50a und Bild 50b
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 89)
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- § 3.25
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Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 1 Buchstabe a und b: Durchfahrt frei an einer Seite
... nicht darstellbare 2 Bilder 51
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- § 3.25
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Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 1 Buchstabe c: Schutz gegen Wellenschlag; Durchfahrt frei an beiden Seiten
... nicht darstellbare 2 Bilder 52
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- § 3.25
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Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 2: Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite
... nicht darstellbare 2 Bilder 53
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 90)
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- § 3.26
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Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schiffahrt gefährden könnenNr. 1 und 3: Fahrzeuge und Anker
... nicht darstellbare 2 Bilder 54
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- § 3.26
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Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden könnenNr. 2 und 3: Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker
... nicht darstellbare 2 Bilder 55
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- § 3.26
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Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden könnenNr. 4: Anker schwimmender Geräte
... nicht darstellbare 2 Bilder 56
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- § 3.27
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Fahrzeuge der Überwachungsbehörde
... nicht darstellbare 2 Bilder 57
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 91)
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- § 3.28
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Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
... nicht darstellbare 2 Bilder 58
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- § 3.29
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Schutz gegen Wellenschlag
... nicht darstellbare 2 Bilder 59
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Nachtbezeichnung | Bild | Tagbezeichnung |
| 60 | |
§ 3.31 Verbot, das Fahrzeug zu betreten |
Nachtbezeichnung | Bild | Tagbezeichnung |
| 60 | |
§ 3.32 Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden |
... nicht darstellbare 2 Bilder 62
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- § 3.33
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Verbot des Stillliegens nebeneinander
- § 11.07
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Nummer 8 Buchstabe a Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
... nicht darstellbare 2 Bilder 63
Nachtbezeichnung | Bild | Tagbezeichnung |
| 65 | |
§ 3.34: Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern |
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- § 6.04
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BegegnenNr. 3: Begegnen an der Steuerbordseite
NACHTBEZEICHNUNG | Bild | TAGBEZEICHNUNG |
| 66 | |
§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen