Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden, die dem ADN unterliegen, Tankschiffen, Kabinenschiffe, Seeschiffen und Sondertransporten nach § 1.21 müssen sich vor der Einfahrt in die Moselstrecke zwischen der Schleuse Metz (km 296,88) und der Mündung in den Rhein oder bei Antritt der Fahrt innerhalb dieser Strecke auf dem von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Kanal melden und folgende Angaben machen:
- a)
-
Schiffsgattung;
- b)
-
Schiffsname;
- c)
-
Standort, Fahrtrichtung;
- d)
-
einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer;
- e)
-
Tragfähigkeit;
- f)
-
Länge und Breite des Fahrzeugs;
- g)
-
Art, Länge und Breite des Verbandes;
- h)
-
Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
- i)
-
Fahrtroute;
- j)
-
Beladehafen;
- k)
-
Entladehafen;
- l)
-
bei Gefahrgütern nach ADN:
-
die UN-Nummer oder Stoffnummer,die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,die Klasse, der Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
bei anderen Gütern:
-
die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
- m)
-
0, 1, 2, 3 blaue Lichter/Kegel;
- n)
-
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.