(MoselSchPV)
Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 03.09.1997


§ 9.05 MoselSchPV Meldepflicht

1.
Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden, die dem ADN unterliegen, Tankschiffen, Kabinenschiffe, Seeschiffen und Sondertransporten nach § 1.21 müssen sich vor der Einfahrt in die Moselstrecke zwischen der Schleuse Metz (km 296,88) und der Mündung in den Rhein oder bei Antritt der Fahrt innerhalb dieser Strecke auf dem von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Kanal melden und folgende Angaben machen:
a)
Schiffsgattung;
b)
Schiffsname;
c)
Standort, Fahrtrichtung;
d)
einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer;
e)
Tragfähigkeit;
f)
Länge und Breite des Fahrzeugs;
g)
Art, Länge und Breite des Verbandes;
h)
Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);
i)
Fahrtroute;
j)
Beladehafen;
k)
Entladehafen;
l)
bei Gefahrgütern nach ADN:
die UN-Nummer oder Stoffnummer,die offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend ergänzt durch die technische Bezeichnung,die Klasse, der Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe,die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;
bei anderen Gütern:
die Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge);
m)
0, 1, 2, 3 blaue Lichter/Kegel;
n)
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
2.
Unbeschadet der Verpflichtung nach Nummer 1 müssen sich die Schiffsführer aller Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Fähren und Kleinfahrzeuge, vor der Einfahrt in die Moselstrecke zwischen km 233,00 (Stauhaltung Stadtbredimus/Palzem) und der Mündung in den Rhein oder bei Antritt der Fahrt innerhalb dieser Strecke auf dem von der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Kanal melden und die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a bis h sowie zusätzlich folgende Angaben machen:
a)
Beladungszustand (leer oder beladen);
b)
voraussichtliche Ankunft an der Eingangsschleuse:
aa)
Talfahrer an der Schleuse Stadtbredimus/Palzem,
bb)
Bergfahrer an der Schleuse Koblenz.
3.
Die unter Nummer 1, ausgenommen Buchstabe c, h und n, und unter Nummer 2 genannten Angaben können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich, mündlich oder elektronisch der zuständigen Behörde rechtzeitig mitgeteilt werden. Für Transporte von mehr als zwei verschiedenen Gefahrgütern muss die Meldung schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in eine der meldepflichtigen Strecken einfährt, diese wieder verlässt und innerhalb der Strecke einen weiteren Meldepunkt in seiner Fahrtrichtung passiert.
4.
Unterbricht ein Fahrzeug die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.
5.
Ändern sich die Angaben nach Nummer 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der nächsten Schleuse unverzüglich mitzuteilen.
6.
Alle Fahrzeuge, die eine vollständige Meldung nach Nummer 1 oder 2 abgegeben haben, sowie Fahrzeuge die auf dem Rhein bereits eine Meldung nach § 12.01 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung abgegeben haben und in die Mosel einfahren, müssen an den weiteren Meldepunkten in ihrer Fahrtrichtung nur noch die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a bis d wiederholen.
7.
Die meldepflichtige Moselstrecke nach Nummer 1 sowie die Meldepunkte in der jeweiligen Fahrtrichtung vor den Schleusen innerhalb der Moselstrecke nach Nummer 2 sind mit dem Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) und einer Zusatztafel "Meldepflicht" gekennzeichnet.
8.
Die zuständige Behörde kann für Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen.