Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.
Dies gilt nicht für:
- a)
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Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;
- b)
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Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;
- c)
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Lüftungsöffnungen für Räume mit einer Überdruckanlage und
- d)
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Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind.
Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.