(MoselSchPV)
Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 03.09.1997


§ 8.04 MoselSchPV Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen

Trägerschiffsleichter dürfen nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die für die jeweiligen Flußabschnitte zuständigen Behörden können jedoch Ausnahmen hiervon zulassen.