Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stilliegen, auf der das Tafelzeichen steht.... nicht darstellbares Tafelzeichen E.5
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 62