Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:
- a)
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auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;
- b)
-
auf den durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.