(MoselSchPV)
Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 03.09.1997


§ 6.25 MoselSchPV Durchfahrt unter festen Brücken

1.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.... nicht darstellbare Zeichen A.1

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 52

2.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet
a)
durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7)... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1a(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 53)oder
b)
durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht über der Brückenöffnung -,... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1b
wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.
3.
Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken nach Nummer 2 gekennzeichnet, kann die Schiffahrt die nicht gekennzeichneten Öffnungen nur auf eigene Gefahr benutzen.