Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gekennzeichnet
- a)
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durch das Tafelzeichen D.1a (Anlage 7)... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1a(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 53)oder
- b)
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durch das Tafelzeichen D.1b (Anlage 7) - angebracht über der Brückenöffnung -,... nicht darstellbares Tafelzeichen D.1b
wird empfohlen, vorzugsweise diese Öffnungen zu benutzen.Ist die Öffnung nach Buchstabe a gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in beiden Richtungen erlaubt; ist sie nach Buchstabe b gekennzeichnet, ist die Durchfahrt in Gegenrichtung verboten.