(MoselSchPV)
Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 03.09.1997


§ 6.22a MoselSchPV Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen (Anlage 3 Bilder 50a, 50b, 52)

Es ist verboten, an den in § 3.25 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht oder die roten Lichter nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d oder das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), den roten Ball
... nicht darstellbare Bilder 50a und 52

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 51


oder die rote Flagge nach § 3.25 Nr. 1 Buchstabe b und d
... nicht darstellbare Bilder 50a, 50b und 52
zeigen.