Ausfertigungsdatum: 03.09.1997
§ 4.04 MoselSchPV Notzeichen
- 1.
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Ein Fahrzeug, das Hilfe durch Schallzeichen herbeirufen will (Fahrzeug in Not, Mann über Bord usw.) kann entweder mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben.
- 2.
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Diese Schallzeichen ersetzen oder ergänzen die Sichtzeichen nach § 3.30.