bei Nacht:ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1,00 m über dem weißen, an einer Stelle, an der sie gut gesehen und nicht mit anderen Lichtern verwechselt werden können;... nicht darstellbares Bild 58
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 37