(MoselSchPV)
Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 03.09.1997


§ 3.24 MoselSchPV Bezeichnung bestimmter stilliegender Fischereifahrzeuge und der Netze oder Ausleger (Anlage 3 Bild 48)

Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stilliegen bei Nacht führen:
das Licht nach § 3.20 Nr. 1.
Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:

-
bei Nacht:durch von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen;... nicht darstellbares Bild 48

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 33

-
bei Tag:durch gelbe Döpper in ausreichender Zahl, um ihre Lage kenntlich zu machen.... nicht darstellbares Bild 48