Ausfertigungsdatum: 03.09.1997
Fischereifahrzeuge, Kleinfahrzeuge eingeschlossen, die ihre Netze oder Ausleger im Fahrwasser oder in dessen Nähe ausgelegt haben, müssen beim Stilliegen bei Nacht führen:
das Licht nach § 3.20 Nr. 1.
Außerdem müssen ihre Netze oder Ausleger bezeichnet sein:
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 33