Nicht frei fahrende Fähren müssen bei Nacht beim Stilliegen an ihrer Anlegestelle die Lichter nach § 3.16 Nr. 1 führen. Außerdem muss bei Gierfähren am Längsseil bei Nacht der oberste Buchtnachen oder Döpper das Licht nach § 3.16 Nummer 2 führen.... nicht darstellbares Bild 45
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 32