Ausfertigungsdatum: 03.09.1997
Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen in Fahrt außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung bei Tag führen:
einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist.
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Fundstelle: Anlageband zum BGB. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 29