(MoselSchPV)
Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 03.09.1997


§ 3.15 MoselSchPV Bezeichnungen der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist (Anlage 3 Bild 33)

Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Höchstlänge von weniger als 20,00 m aufweist, müssen in Fahrt bei Tag führen:
einen gelben Doppelkegel an einer geeigneten Stelle und so hoch, daß er von allen Seiten sichtbar ist.
... nicht darstellbares Bild 33

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 28