(MoselSchPV)
Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 03.09.1997


§ 3.12 MoselSchPV Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt (Anlage 3 Bild 17)

1.
Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen bei Nacht führen:
a)
die Seitenlichter nach § 3.08 Nr. 1 Buchstabe b, jedoch können diese gewöhnliche Lichter sein;... nicht darstellbares Bild 17

Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 24

b)
ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.
2.
Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge; für diese gilt § 3.13 Nr. 1, 4 und 6.