ein Topplicht auf dem Vorschiff jedes anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von vorn sichtbar ist. Dieses Topplicht ist nach Möglichkeit 3,00 m tiefer als das oberste Topplicht nach Ziffer I hiervor zu setzen.... nicht darstellbares Bild 11
Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 22