(MoselSchPV)
Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 03.09.1997


§ 11.09 MoselSchPV Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.