(MoselSchPV)
Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 03.09.1997


§ 11.06 MoselSchPV Sorgfaltspflicht beim Bunkern

1.
Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
a)
die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
b)
bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks geschlossen sind,
c)
der Bunkervorgang überwacht wird und
d)
eine der Einrichtungen nach § 8.05 Nummer 10 Buchstabe a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten genutzt wird.
2.
Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:
a)
die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach § 8.05 Nummer 11 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer gleichwertigen Vorschrift der Moseluferstaaten,
b)
eine Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
c)
die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,
d)
die Reihenfolge der Befüllungen des Brennstofftanks und
e)
die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.
3.
Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.