Ausfertigungsdatum: 03.09.1997
§ 1.15 MoselSchPV Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen
in die Wasserstraße
- 1.
-
Es ist verboten, feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schiffahrt oder sonstige Benutzer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
- 2.
-
Sind derartige Gegenstände oder Stoffe frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muß der Schiffsführer unverzüglich die nächste zuständige Behörde unterrichten; er hat dabei die Stelle des Vorfalls und die Art der Gegenstände oder Flüssigkeiten so genau wie möglich anzugeben.