(MoselSchPV)
Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 03.09.1997


§ 1.10 MoselSchPV Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen

1.
Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich, soweit sie auf Grund besonderer Bestimmungen vorgeschrieben sind, an Bord befinden:
a)
das Schiffsattest oder die als Ersatz zugelassene Urkunde,
b)
das Schifferpatent des Schiffsführers oder eine als Ersatz zugelassene Urkunde und, für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte Schifferdienstbuch oder das Rheinschifferpatent oder eine als Ersatz zugelassene Urkunde,
c)
das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch einschließlich der Bescheinigung nach Anlage K der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder einer Kopie der Seite mit den Eintragungen der Fahrbeziehungsweise Ruhezeiten aus dem Bordbuch des Schiffes, auf dem die letzte Reise des Besatzungsmitgliedes stattgefunden hat, oder die als Ersatz zugelassene Urkunde,
d)
die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher,
e)
die Bescheinigung über das Vorschleusungsrecht,
f)
der Eichschein des Fahrzeugs,
g)
die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers,
h)
das Radarpatent oder ein gleichwertiges Zeugnis; diese Dokumente sind an Bord nicht erforderlich, wenn die Rheinpatentkarte die Eintragung "Radar" oder das gleichwertige Zeugnis des Schiffsführers die entsprechende Eintragung enthält,
i)
die nach § 7.06 Nummer 1 der jeweils geltenden Fassung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung erforderliche Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger,
k)
ein Sprechfunkzeugnis für die Bedienung von Schiffsfunkstellen gemäß Anhang 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk,
l)
die Urkunde(n) „Frequenzzuteilung“ oder die „Zuteilungsurkunde“,
m)
das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/Mosel,
n)
das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch,
o)
die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,
p)
die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,
q)
die Unterlagen über elektrische Anlagen,
r)
die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen,
s)
eine Prüfbescheinigung über Krane,
t)
die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden,
u)
bei Containerbeförderung die von einer Schiffsuntersuchungskommission geprüften Stabilitätsunterlagen des Fahrzeugs, einschließlich Stauplan oder Ladungsliste für den jeweiligen Beladungsfall und das Ergebnis der Stabilitätsberechnung für den jeweiligen, einen früheren vergleichbaren oder einen standardisierten Beladungsfall jeweils unter Angabe des verwendeten Berechnungsverfahrens,
v)
die Bescheinigung über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahrzeug eingesetzt werden darf,
w)
der Ausweis über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge,
x)
die nach § 8a.02 Nummer 3 Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten erforderlichen Kopien des Typgenehmigungsbogens und des Motorparameterprotokolls eines jeden Motors,
y)
die Bescheinigung für die nach § 10.02 Nummer 2 Buchstabe a der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebenen Drahtseile,
z)
der für Fahrzeuge mit einer Länge über 110,00 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, in § 22a.05 Nummer 2 Buchstabe b der Rheinschiffsuntersuchungsordnung geforderte Nachweis einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Schwimmfähigkeit, die Trimmlage und die Stabilität der getrennten Schiffsteile, der auch eine Aussage darüber enthalten muss, ab welchem Beladungszustand die Schwimmfähigkeit der beiden Teile nicht mehr gegeben ist,
aa)
die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden erteilten und am 31. Dezember 2009 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110,00 m bis 135,00 m Länge, die nicht die Bedingungen des § 8.01 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen, sowie die Sondererlaubnis nach § 8.01 Nummer 5.
ab)
Bezugsnachweis für Gasöl nach Anlage 2 Teil A Artikel 3.04 Absatz 1 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI), einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Liegt der letzte Bezug von Gasöl mehr als 12 Monate zurück, so ist mindestens der letzte Bezugsnachweis mitzuführen;
ac)
die Entladebescheinigung nach § 11.08 Nummer 2,
ad)
bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage T Nummer 1.4.8 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in § 8b.03 Nummer 1 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vorgeschriebene Sicherheitsrolle,
ae)
bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, die in § 4a.02 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein vorgeschriebenen Bescheinigungen des Schiffsführers und der Besatzungsmitglieder, die am Bunkervorgang beteiligt sind.
2.
Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f müssen jedoch nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:

EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER: ..........
SCHIFFSATTEST, GEMEINSCHAFTSZEUGNIS (oder die als Ersatz zugelassene Urkunde):
– Nummer: ..........
– SUK (oder Behörde, die die als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt hat): ..........
– Gültig bis: ..........


Sofern der Schubleichter über eine amtliche Schiffsnummer verfügt, ist dieser Begriff auf der Metalltafel anzubringen und die amtliche Schiffsnummer des Schubleichters anzugeben. Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen im Schiffsattest oder Gemeinschaftszeugnis des Schubleichters oder der als Ersatz zugelassenen Urkunde muss von einer Schiffsuntersuchungskommission oder durch die Behörde, die die als Ersatz zugelassene Urkunde ausgestellt hat, dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a, e und f muss der Eigentümer des Schubleichters aufbewahren. Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe x kann verzichtet werden, wenn zusätzlich die Typgenehmigungsnummer nach Anlage J Teil I Nummer 1.1.3 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung oder anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten auf der Metalltafel angebracht ist.
3.
Auf Baustellenfahrzeugen nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a und f nicht an Bord mitgeführt zu werden; diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein. Baustellenfahrzeuge müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, an Bord mitführen.
4.
Die Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden auszuhändigen.