(MoselSchPV)
Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Ausfertigungsdatum: 03.09.1997


§ 1.05 MoselSchPV Verhalten unter besonderen Umständen

Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen.