Marktorganisationsgesetz (MOG)
Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

Ausfertigungsdatum: 31.08.1972


§ 34b MOG Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die zuständige Behörde

Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde erhebt, verarbeitet und nutzt in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1.