(1) Betriebsdaten sind die in der Anlage bezeichneten Daten,
- 1.
-
die zur Durchführung
- a)
-
von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen,
- b)
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dieses Gesetzes oder
- c)
-
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
erhoben oder übermittelt werden oder
- 2.
-
die bei der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften im Sinne der Nummer 1 erhoben werden.
(2) Betriebsdaten, auf die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die Abgabenordnung anwendbar ist, sind von Absatz 1 ausgenommen.