Ausfertigungsdatum: 27.12.2004
(1) Im Falle des Verdachts auf Maul- und Klauenseuche in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in einer Grenzkontrollstelle ordnet die zuständige Behörde eine klinische, virologische und serologische Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere empfänglicher Arten sowie epidemiologische Nachforschungen an. Ferner kann sie
(1a) Bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen
(1b) Bei der Festlegung des Gebietes nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b berücksichtigt die zuständige Behörde die Ergebnisse epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Haltung von Tieren empfänglicher Arten, das Vorhandensein von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten.
(2) Wird bei Tieren empfänglicher Arten, die sich in einer Schlachtstätte, in einem Transportmittel oder in einer Grenzkontrollstelle befinden, der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1b gelten entsprechend.
(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, dürfen erneut Tiere empfänglicher Arten in die Schlachtstätte, in das Transportmittel oder in die Grenzkontrollstelle verbracht werden.
(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und Rohstoffe bereits geschlachteter Tiere empfänglicher Arten, die ansteckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach der Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen Seuchenverdacht hinweisen, unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.