Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV)
Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

Ausfertigungsdatum: 28.12.2011


§ 4 MitÜbermitV Nicht mehr anzuwendende Vorschriften

§ 75 Absatz 4 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist nicht mehr anzuwenden.