Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung (MitÜbermitV)
Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen

Ausfertigungsdatum: 28.12.2011


§ 3 MitÜbermitV Übermittlungen der zuständigen Behörden

(1) Die Übermittlung in anonymisierter Form nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Übermittlung) ist

1.
für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maßgabe der Anlage 5,
2.
für andere als die in Nummer 1 genannten und der Behörde vorliegenden Daten
elektronisch vorzunehmen.

(2) Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat vorzunehmen.