Ausfertigungsdatum: 28.12.2011
(1) Die Übermittlung in anonymisierter Form nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Übermittlung) ist
(2) Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats für den Vormonat vorzunehmen.