(1) Die Prüfungsordnung regelt insbesondere: 
        
            - 1.
- 
                die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium, 
- 2.
- 
                die angebotenen Vertiefungsrichtungen und die ihnen zugeordneten akademischen Grade, 
- 3.
- 
                die Zahl der Module und die Leistungspunkte, die in jedem Modul vergeben werden, 
- 4.
- 
                die Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen und für den Erwerb der Zulassungsvoraussetzungen, 
- 5.
- 
                das Prüfungsverfahren, 
- 6.
- 
                die Prüfungsformen und die Dauer oder den Umfang der Prüfungsformen, 
- 7.
- 
                die Aufgaben und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der Prüfenden und der Beisitzenden, 
- 8.
- 
                die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und für die Ermittlung der Gesamtnote, 
- 9.
- 
                die Wiederholung von Prüfungen, 
- 10.
- 
                die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften, 
- 11.
- 
                das Verfahren zur Anerkennung von Kompetenzen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erworben worden sind, und von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen sowie 
- 12.
- 
                die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen. 
(2) Die Prüfungsordnung wird von der Universität der Bundeswehr München auf ihrer Internetseite veröffentlicht.