(MISSAufstV)
Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

Ausfertigungsdatum: 28.02.2019


§ 4 MISSAufstV Regelstudienzeit

(1) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Jahre.

(2) Für Verlängerungen und Verkürzungen der Regelstudienzeit gelten § 15 Absatz 1 und § 16 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Die Entscheidung trifft die Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Universität der Bundeswehr München und der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.