Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
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