Ausfertigungsdatum: 13.12.1985
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die §§ 9 bis 12 Nr. 1 und 3 werden angewendet, wenn nach Artikel 12 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm Notstandsmaßnahmen in Kraft gesetzt werden. Ihre Anwendung endet, wenn nach Artikel 23 des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm die Notstandsmaßnahmen außer Kraft gesetzt werden.
(3) Die §§ 1 bis 8 und 12 Nr. 2 werden angewendet, wenn