Mineral- und Tafelwasser-Verordnung (Min/TafelWV)
Verordnung über natürliches Mineralwasser, Quellwasser und Tafelwasser

Ausfertigungsdatum: 01.08.1984


Anlage 6 Min/TafelWV (zu § 9 Abs. 3)

(Fundstelle: BGBl. I 1984, 1045;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


 
AngabenAnforderungen
Mit geringem Gehalt anDer als fester Rückstand berechnete
MineralienMineralstoffgehalt beträgt nicht mehr als 500 mg/l
 
Mit sehr geringem Gehalt anDer als fester Rückstand berechnete
MineralienMineralstoffgehalt beträgt nicht mehr als 50 mg/l
 
Mit hohem Gehalt anDer als fester Rückstand berechnete
MineralienMineralstoffgehalt beträgt mehr als 1.500 mg/l
 
BicarbonathaltigDer Hydrogencarbonat-Gehalt beträgt mehr als 600 mg/l
 
SulfathaltigDer Sulfatgehalt beträgt mehr als 200 mg/l
 
ChloridhaltigDer Chloridgehalt beträgt mehr als 200 mg/l
 
CalciumhaltigDer Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/l
 
MagnesiumhaltigDer Magnesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/l
 
FluoridhaltigDer Fluoridgehalt beträgt mehr als 1 mg/l
 
EisenhaltigDer Gehalt an zweiwertigem Eisen beträgt mehr als 1 mg/l
 
NatriumhaltigDer Natriumgehalt beträgt mehr als 200 mg/l
 
Geeignet für die Zubereitung von SäuglingsnahrungDer Gehalt an Natrium darf 20 mg/l, an Nitrat 10 mg/l, an Nitrit 0,02 mg/l, an Sulfat 240 mg/l, an Fluorid 0,7 mg/l, an Mangan 0,05 mg/l, an Arsen 0,005 mg/l und an Uran 0,002 mg/l nicht überschreiten.
Die in § 4 Abs. 1 Satz 3 genannten Grenzwerte müssen auch bei der Abgabe an den Verbraucher eingehalten werden. Bei Abgabe an den Verbraucher darf in natürlichem Mineralwasser die Aktivitätskonzentration von Radium-226 den Wert 125 mBq/l und von Radium-228 den Wert 20 mBq/l nicht überschreiten. Sind beide Radionuklide enthalten, darf die Summe der Aktivitätskonzentrationen, ausgedrückt in Vonhundertteilen der zulässigen Höchstkonzentration, 100 nicht überschreiten.
 
Geeignet für natriumarme ErnährungDer Natriumgehalt beträgt weniger als 20 mg/l